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Wegpflege Regeln

Regeln

Regeln zur Wegpflege

Die technische Ausführung erfolgt in der Regel als sand-wassergebundene Schotterstraße.1 Um Regenwasser vom Weg abzuleiten und so Schlaglochbildung zu verhindern, weisen Forstwege eine leichte, zweiseitige Querneigung (Dachprofil) auf.3
 
Forstliche Wege werden ohne Bindemittel (Teer, Bitumen) und in der Regel aus dem örtlichen Gesteinsmaterial erstellt. Sie bestehen aus einem verdichteten, gröber gekörnten Unterbau (Trag-und Deckschicht) sowie aus einer feinkörnigen Verschleißschicht.3
Standard für die Deckschicht: Sande, Kies-Sand-Gemisch, Splitt-Sand-Gemisch8
 
Für die Verschleißschicht werden Körnungen bis 16mm ausgebracht.4 Das Regelverfahren der Wegepflege sieht eine Verschleißschicht der Körnung (0)5 - 16mm vor.5
(Der Forstwegebau richtet sich nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau. Diese Richtlinie lässt nur eine Verschleißschicht zu, die bis zu 16mm Größtkorn gesplittet ist.)
 
Neu aufgebrachtes Material verbindet sich mit vorhandenem Feinmaterial und bildet so durch Befahrung eine feste Wegeoberfläche.4
 
Eine Wegpflege über dieses forstlich Erforderliche hinaus kann nur bei Wegen mit Sonderfunktion wie Rad- und Wanderweg erfolgen. (Körnung bis 11mm).2
 
Bei Forstwirtschaftswegen mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr (z. B. markierte Rad- und Wanderwege) wird grundsätzlich auf die speziellen Anforderungen Rücksicht genommen. In ebenem Gelände wird für die Deckschicht in der Regel die Körnung 8/11 eingesetzt.6
 
Tragschichtmaterial soll nicht offenliegen, soll beim nächsten Absplitten der Wege überdeckt werden.5 Grobkörniges Material auf der Oberfläche ist weder das Ziel der Wegpflegemaßnahme, noch das Regelergebnis.1 Grober Schotter wird richtigerweise als besonders störend festgestellt, soll künftig vermieden werden.1
 
Die Verschleißschicht soll komplett sein, in der Verschleißschicht fehlende feine Kornfraktionen sollen sukzessive im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ergänzt werden.5
 
Ist die Deckschicht "verbraucht oder ausgemagert, so ist Material zuzugeben."9
 
Die Verwendung von groben oder unsortiertem Bauschutt entspricht nicht einem ordnungsgemäßen Forstwegebau. Nicht aufbereitetes Bauschutt- und Abbruchmaterial (Teile von Dachschindeln, Betonbruch, Ziegelsteinen, Kacheln, Sanitärscherben) müssen als Vergehen der illegalen Abfallbeseitigung angesehen werden.10
 
Damit Wege überhaupt schwerlastverkehrtauglich sind, "ist ein geeigneter Aufbau unabdingbar. Dazu muß [...] der Weg mit einem passenden schichtförmigen Aufbau versehen werden."11
 

Gemeinwohlverpflichtung

Die Bayerische Staatsforstverwaltung steht im Hinblick auf die Gemeinwohlverpflichtung des Staatswaldes (Art. 18 Abs. 1 BayWaldG) in einer besonderen Verantwortung, auch für die Erholung im Wald. Die Staatsforstverwaltung hat im Rahmen ihrer Gemeinwohlverpflichtung den Erholungsbedürfnissen der Bevölkerung in besonderem Maße Rechnung zu tragen. (vgl. Art. 141 Abs. 3 BV i. V. m. Art. 18 Abs. 1 BayWaldG und Art. 33 BayNatSchG).7
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)

Art. 1 Gesetzeszweck
[...] Deshalb soll dieses Gesetz insbesondere dazu dienen, [...] die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern.

Art. 2 Wald
(2) Bei Anwendung dieses Gesetzes stehen dem Wald gleich 1. Waldwege [...]

 

Quellen

01 Forstdirektion Oberfranken-Mittelfranken, Nr. 5/01 - V 893 Bt
02 Forstdirektion Oberfranken-Mittelfranken, Nr. 14048/01 - V 893
03 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, F 4-S 110-170
04 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, F 4-S 110-175
05 Forstamt Selb, 347/2002V 893
06 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, F 4-S 116-29
07 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, F 3-S 113-45
08 Universität Freiburg, Institut für Forstökonomie,
09 Richtlinien für die Erschließung des Staatswaldes in Bayern (RES)
10 Infoblatt des Landratsamtes Berchtesgadener Land, Bezug auf Ziffer 3 des Schreibens des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 21.01.2003
11 BLW 8, 24.02.2006

# PDF zur Veranstaltung "Kernblock forstliche Nutzung: Walderschließung".